Förderübersicht Solar
Förderübersicht der Basis-, Innovations- und Zusatzförderung
Solarthermie
Maßnahme | Basisförderung | Innovationsförderung 5 | Zusatzförderung 6 | ||||||
Errichtung einer Solarkollektoranlage zur ... | Gebäudebestand | Gebäudebestand | Neubau | Kombinationsbonus | Gebäudeeffizienzbonus 7 | Optimierungsmaßnahme 8 | |||
Biomasseanlage, Wärmepumpenanlage | Wärmenetz | Kesseltausch | |||||||
... ausschließlichen Warmwasserbereitung 1 | 3 bis 10 m2 Bruttokollektorfläche | 500 € | - | - | 500 € | 500 € | 500 € | zusätzlich 0,5 × Basis- oder Innovationsförderung | mit Errichtung: 10 % der Nettoinvestitionskosten 8.1 – – – – nachträglich (nach 3 – 7 Jahren): 100 bis max. 200 € 8.2 |
11 bis 40 m2 Bruttokollektorfläche | 50 €/m2 Bruttokollektorfläche | ||||||||
20 bis 100 m2 Bruttokollektorfläche | - | 100 €/m2 Bruttokollektorfläche | 100 €/m2 Bruttokollektorfläche | ||||||
... kombinierten Warmwasserbereitung und 2 Heizungsunterstützung, solare Kälteerzeugung oder Wärmenetzzuführung | bis 14 m2 Bruttokollektorfläche | 2.000 € 9 | - | - | |||||
15 bis 40 m2 Bruttokollektorfläche | 140 €/m2 Bruttokollektorfläche | ||||||||
20 bis 100 m2 Bruttokollektorfläche | - | 200 €/m2 Bruttokollektorfläche | 150 €/m2 Bruttokollektorfläche | ||||||
... Wärme- oder Kälteerzeugung (Alternative) 3 – ertragsabhängige Förderung – | 20 bis 100 m2 Bruttokollektorfläche | - | 0,45 € × jährlicher Kollektorertrag × Anzahl Kollektoren | ||||||
Erweiterung einer bestehenden Solarkollektoranlage 4 | 50 €/m2 zusätzlicher Bruttokollektorfläche | - | - |
Es gelten die Bestimmungen der Richtlinie vom 11.03.2015 in Verbindung mit der Änderungsrichtlinie vom 04.08.2017.
Gem. Änderungsrichtlinie sind ab dem 01.01.2018 alle Anträge im zweistufigen Antragsverfahren zu stellen
Gebäudebestand: Ein Gebäude, in dem zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der beantragten Anlage seit mehr als zwei Jahren ein anderes Heizungs- oder Kühlsystem installiert ist
Die hier beschriebenen Voraussetzungen sind nicht abschließend. Die vollständigen Fördervoraussetzungen finden Sie auf der BAFA-Homepage unter der Rubrik „Energie/Heizen mit Erneuerbaren Energien“.
1 Mindestvoraussetzungen in der Basisförderung: Bruttokollektorfläche mind. 3 m² bis max. 40 m², Pufferspeichervolumen mind. 200 Ltr. (beides gilt für alle Kollektortypen)
2 Mindestvoraussetzungen in der Basisförderung: Flachkollektoren: Bruttokollektorfläche ≥ 9 m², Pufferspeichervolumen 40 l/m²; Vakuumröhren- u. Vakuumflachkollektoren: Bruttokollektorfläche ≥ 7 m², Pufferspeichervolumen 50 l/m²; Luftkollektoren: keine Mindestanforderungen
3 Die ertragsabhängige Förderung kann alternativ zur Innovationsförderung für große Solarkollektoranlagen (20 bis 100 m²) beantragt werden. Grundlage des jährlichen Kollektorertrages (kWh/a/Kollektor) ist das Datenblatt 2 der Solar-Keymark-Programmregeln (Standort Würzburg, 50 °C).
4 Erweiterung einer bestehenden Solarkollektoranlage um mind. 4 m² bis zu 40 m² Bruttokollektorfläche.
5 Solarkollektoranlagen im Bereich Innovationsförderung. Errichtung auf einem Wohngebäude mit mind. 3 Wohneinheiten oder auf einem Nichtwohngebäude mit mind. 500 m² Nutzfläche (auch Mischgebäude mit Wohn- und Gewerbenutzung, Gemeinschaftseinrichtungen zur sanitären Versorgung und Beherbergungsbetriebe mit mind. 6 Zimmern können gefördert werden). Oder auf Ein- und Zweifamilienhäusern mit einem solaren Deckungsgrad von mind. 50 % in denen der auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust das 0,7-fache des entsprechenden Wertes des jeweiligen Referenzgebäudes nicht überschritten wird. Es gelten die gleichen Mindestanforderungen an das Pufferspeichervolumen wie unter 1 bzw. 2.
6 Die verschiedenen Zusatzförderungen können zusätzlich zur Basis- und Innovationsförderung gewährt werden und sind miteinander kumulierbar. Ausnahme: Gebäudeeffizienzbonus und Optimierungsmaßnahme nur im Gebäudebestand.
7 Bonus für effiziente Wohngebäude im Gebäudebestand. Voraussetzungen: Anforderungen an ein KfW-Effizienzhaus 55 (d. h. der auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust beträgt maximal das 0,7-fache des entsprechenden Wertes des jeweiligen Referenzgebäudes; es gelten die Höchstwerte der EnEV 2013 Anlage 1 Tabelle 2), hydraulischer Abgleich, Anpassung der Heizkurve, Online-Bestätigung eines zugelassenen Sachverständigen.
8 Einzelmaßnahmen zur energetischen Optimierung der Heizungsanlage und der Warmwasserbereitung in Bestandsgebäuden.
8.1 Zusammen mit der Errichtung einer Solarkollektoranlage. Begrenzung auf höchstens 50 % der Basisförderung.
8.2 Nachträglich nach 3 bis 7 Jahre nach Inbetriebnahme. Begrenzung auf die Höhe der förderfähigen Kosten.
9 Die Mindestförderung gilt nicht für Luftkollektoren. Diese werden mit 140 €/m² Bruttokollektorfläche gefördert
Quelle: BAFA Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, www.bafa.de - Stand: 02.01.2018
Alle Angaben ohne Gewähr
Unser Hinweis für Sie
Weitere Informationen und alle Anträge zu diesem Förderprogramm erhalten Sie auf der Seite des BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) :
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